Stand: 08.05.2025
Diese Satzung ist unser „Grundgesetz“.
Sie regelt das Miteinander im Verein und mit anderen Vereinen,
Personen und Institutionen.
Sie ist ein Maßstab für unser Handeln, Tun und Dulden.
Niemals wegen Nichtigkeiten
blau sich ärgern oder streiten
oder überheblich werden
und die Einigkeit gefährden.
Freundschaft mit den Freunden pflegen,
möglichst sich normal bewegen,
auch die Gegner gelten lassen,
weder sich noch and´re hassen.
Keinem die Erfolge neiden,
dankbar werden und bescheiden,
denn Erfolg stellt ganz allein
nur bei Einigkeit sich ein.
(nach einem Hauswandspruch, gesehen in Kufstein)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
Narren Club Ingelheim 1987 e.V.
➢ Als Abkürzung werden die Buchstaben NCI verwendet.
➢ Er hat seinen Sitz in Ingelheim.
§ 2 Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist:
1. Förderung und Wahrung des Brauchtums der rheinischen Fastnacht durch
1a) Gestaltung und Durchführung einer der Öffentlichkeit zugängigen Kampagne,
1b) Jugendpflege im Sinne karnevalistischer Betätigung.
2. Pflege der Geselligkeit, insbesondere durch Aktivierung aller Mitglieder zur Mithilfe bei der Gestaltungnder unter 1a und 1b
genannten Punkte und Veranstaltungen außerhalb der Kampagne.
3. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er betrachtet Toleranz, Kameradschaft und Offenheit als wichtige
Grundlage des menschlichen Zusammenlebens. Dies soll nicht nur das Verhältnis unter den Vereinsmitgliedern, sondern
auch das zu außenstehenden Personen und Institutionen prägen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 01. Juni jeden Jahres und endet am 31. Mai des jeweiligen Folgejahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Jede Person kann Mitglied werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft endet
2.1. mit dem Tod des Mitglieds;
2.2. durch freiwilligen Austritt;
2.3. durch Streichung von der Mitgliederliste;
2.4. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gröblich gegen die Vereinsinteressen
verstößt, insbesondere gegen die Darlegungen des §2. Im Regelfall soll erst einmal eine schriftliche oder mündliche Abmahnung
nach Anhörung durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgen. Durch Mehrheitsentscheid kann der Vorstand bei schweren Verstößen
jedoch den sofortigen Ausschluss beschließen.
3. Von den Mitgliedern werden Beiträge per Lastschrift erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Beitragspflicht erlischt erst mit dem Ende des Geschäftsjahres.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. ersten Vorsitzenden, mit dem Titel „Vereinspräsident (m/ w/ d),
b. zweiten Vorsitzenden (m/ w/ d),
c. Schatzmeister (m/ w/ d),
d. Schriftführer (m/ w/ d),
e. Zeugwart (m/ w/ d),
f. Aktivensprecher (m/ w/ d),
g. Komiteesprecher (m/ w/ d),
h. Beisitzer (m/ w/ d)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der geschäftsführende Vorstand nur zu Hälfte neu besetzt wird. Jeweils zwei der Vorstandsposten von c bis e können in Personalunion wahrgenommen werden.
Bis zu 3 Beisitzer dürfen dem Vorstand angehören. Wird das Amt des 1., 2. Beisitzers und/ oder des 3. Beisitzers nicht besetzt, bleibt der Vorstand unabhängig davon beschluss- und handlungsfähig.
Wählbar ist jedes Mitglied, das zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Ab einer Anzahl von mindestens 10 Aktiven können diese aus ihren Reihen eine/n Aktivensprecher/in
wählen. Ihre/Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Ab einer Anzahl von mindestens 11 Komiteemitgliedern können diese aus ihren Reihen eine/n
Komiteesprecher/in wählen. Ihre/Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch nachfolgende Vorstandsmitglieder vertreten: der
erste Vorsitzende mit dem zweiten Vorsitzenden oder einer der Vorsitzenden mit dem Schatzmeister oder
dem Schriftführer.
Bei Wahl des Vorstands sollte nach Möglichkeit darauf geachtet werden, dass Vorstandsposten nicht
doppelt oder dreifach aus einer Familie gewählt werden.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder, wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels der Vereinsmitteilung „Postille“ oder Bekanntgabe in einer örtlichen Zeitung einberufen. Die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung ist gleichzeitig mitzuteilen.
Mitgliederanträge müssen schriftlich spätestens drei Tage vorher einem Vorstandsmitglied zugegangen sein.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
Die Übertragung von Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht bis zu maximal drei Stimmen möglich, sofern von der Satzung nicht im Einzelfall ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten oder, bei dessen Abwesenheit, vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und leitet die Versammlung gemäß der Tagesordnung.
Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst während der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheiden die Mitglieder. Sie sind angenommen bei ¾-Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Eine Stimmübertragung abwesender Mitglieder zur Auflösung des Vereins ist ausgeschlossen. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
Auf Antrag einer einzelnen Person müssen Abstimmungen geheim erfolgen.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied ab Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer.
§ 10 Verwendung von Überschüssen und Vereinsvermögen
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20. März 1987 errichtet.
Erste Änderung durch die Mitgliederversammlung am 25. Mai 1991
Zweite Änderung durch die Mitgliederversammlung am 23. Mai 2002
Dritte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 06. Juni 2003.
Vierte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 25. Mai 2007
Fünfte Änderung durch die Mitgliederversammlung am 04. September 2020
Sechste Änderung durch die Mitgliederversammlung am 08. Oktober 2021
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